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REACH

Das Kürzel REACH steht für

Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals
(Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien)

 

Basis ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 die am 1.7.2007 in Kraft getreten ist.
Sie soll das Chemikalienrecht zentralisieren und vereinfachen.

Dabei geht es um die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
Je nach der Rolle innerhalb der Lieferkette, entstehen dadurch unterschiedliche Pflichten.
Unter REACH werden chemische Stoffe registrierungspflichtig, nicht jedoch die fertige Ware.

 Aus dieser Verordnung entstehen für die Firma TronicPool GmbH folgende pflichten:

  1. Als Lieferant von Erzeugnissen wie elektronischen Bauelementen, Elektronikgeräten und deren Zubehör müssen wir diese nicht unter REACH registrieren.

  2. Als Importeur eines Erzeugnisses müssen wir Stoffe in Erzeugnissen registrieren, die in einer Gesamtmenge von 1 Tonne pro Jahr und pro Hersteller enthalten sind und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden.

  3. Gemäß Artikel 7 der REACH Verordnung haben wir eine Mitteilungspflicht gegenüber der Agentur wenn besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) (z. B. Stoffe, die die Kriterien nach Artikel 57 erfüllen) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent und in einer Gesamtmenge von mehr als einer Tonne pro Jahr enthalten sind.

  4. Gemäß Artikel 33 der REACH Verordnung, sind wir verpflichtet den Abnehmern von Erzeugnissen ausreichende Informationen über das Vorkommen von SVHC aus der REACH Kandidatenliste in einer Konzentration von größer 0,1 Massenprozent zur Verfügung zu stellen, um die sichere Verwendung von Erzeugnissen zu ermöglichen

Als Lieferant von Erzeugnissen werden wir unsere Informationspflicht aus Artikel 7 und aus Artikel 33 der REACH Verordnung gemäß unseren Verpflichtungen wahrnehmen.

Wir verweisen allerdings auf die Mitwirkungspflicht der kompletten Lieferkette.

Als Importeur von Erzeugnissen die bereits eine Lieferkette durchlaufen haben oder vor dem Inkrafttreten der Verordnung produziert worden sind oder bereits vom Hersteller abgekündigt wurden wird die Ermittlung ob der SVHC-Gehalt eine Informationspflicht auslöst durch das erfahrungsgemäße Vorkommen solcher Stoffe in der gleichen Produktgruppe ermittelt.
Im Verdachtsfall wird über eine chemische Analyse des Erzeugnisses Klarheit erreicht.

Wir bestätigen hiermit dass wir unsere Pflichten die sich aus der REACH Verordnung ergeben nach besten Wissen und Gewissen nachkommen.

Dieses Dokument können Sie herunterladen : REACH-PDF